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   LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,36341
LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER (https://dejure.org/2021,36341)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER (https://dejure.org/2021,36341)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER (https://dejure.org/2021,36341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem AsylbLG bei Wegfall eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II nach dem Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2020 - L 19 AS 2035/19

    EU-Ausländer: Folgen der Verlustfeststellung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Sofern aufgrund der Suspensivwirkung keine Ausreisepflicht besteht, sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i. V. m. § 3 AsylbLG jedenfalls nicht erfüllt (entgegen: LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2020 - L 19 AS 2035/19 B ER).

    Anders als nach § 7 FreizügG/EU in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung, in der noch die Unanfechtbarkeit für die Ausreisepflicht gefordert wurde, sollte durch die Streichung des Begriffs die Wirksamkeit der Feststellungsentscheidung nach § 7 FreizügG/EU im europarechtlich zulässigen Rahmen vorverlagert werden und nicht mehr die Unanfechtbarkeit erfordern (vgl. ausdrücklich die Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BT-Drs. 16/5065 S. 211 zu Nummer 8 a. aa.; siehe hierzu auch LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2017, L 4 SO 55/17 B ER, juris, Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020, Az. L 19 AS 2035/19 B ER, jeweils juris).

    Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung und auch der Überprüfung, ob in der Folgezeit erneut eine Freizügigkeitsberechtigung entsteht, obliegt ausschließlich den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020, L 19 AS 2035/19 B ER, juris).

    Erst bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde (so zunächst im Ausgangsverfahren LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020, L 19 AS 2035/19 B ER, Rn. 5) oder mit rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könnten überhaupt die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG erfüllt sein.

    Für die denkbare Anwendung auf EU-Ausländer spricht der weit formulierte Wortlaut der Regelung und die Ausweitung des Anwendungsbereichs im Laufe der Gesetzesgeschichte des AsylbLG (so wie die Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020, L 19 AS 2035/19 B ER, juris Rn. 67 ff).

  • LSG Hamburg, 28.09.2017 - L 4 SO 55/17

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Diese förmliche Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde ist für die Sozialgerichte bindend und hat Tatbestandswirkung (vgl. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2018, L 19 AS 133/18 B ER, L 19 AS 134/18 B, juris Rn. 9; LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2017, L 4 SO 55/17 B ER, juris Rn. 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017, L 15 AS 62/17 B ER, juris Rn. 11 f. und vom 25. November 2016, L 11 AS 567/16 B ER, juris Rn. 7).

    Anders als nach § 7 FreizügG/EU in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung, in der noch die Unanfechtbarkeit für die Ausreisepflicht gefordert wurde, sollte durch die Streichung des Begriffs die Wirksamkeit der Feststellungsentscheidung nach § 7 FreizügG/EU im europarechtlich zulässigen Rahmen vorverlagert werden und nicht mehr die Unanfechtbarkeit erfordern (vgl. ausdrücklich die Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BT-Drs. 16/5065 S. 211 zu Nummer 8 a. aa.; siehe hierzu auch LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2017, L 4 SO 55/17 B ER, juris, Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020, Az. L 19 AS 2035/19 B ER, jeweils juris).

    Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII führt bereits die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zur Unanwendbarkeit der Ausnahmeregelung vom Leistungsausschluss für Ausländer, die sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten (LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2017, L 4 SO 55/17 B ER, juris unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung der derzeitigen Fassung des § 23 Abs. 3 SGB XII, BT-Drs. 18/10211, S. 16 i.V.m S. 14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2019 - L 20 AY 15/19

    Ausschluss von EU-Ausländern aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Trotz dieses grundsätzlichen Leistungsausschlusses für Leistungen nach dem SGB II und XII sind existenzsichernde Sozialhilfeleistungen für besondere Härtefälle nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII jedoch dann möglich, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles zum einen den Verweis auf eine Ausreisemöglichkeit nicht zulassen und zum anderen das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist (für einen nicht reisefähigen Hilfebedürftigen etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019, L 20 AY 15/19 B ER, juris Rn. 47, oder eine hochschwangere Hilfebedürftige LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2019, L 31 AS 1627/19 B ER, juris Rn. 19).

    Deshalb dürfte vieles dafür sprechen, dass die Existenzsicherung für EU-Bürger abschließend im SGB II und XII geregelt ist und das AsylbLG EU-Bürger ausschließt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019, L 20 AY 15/19 B ER, juris Rn. 29 ff.; VG Darmstadt, Beschluss vom 26. Januar 2004, AN 4 K 03.01940, juris Rn. 33-37; Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 14. Mai 2020, 12 CE 20.985, juris Rn. 2; ebenso die überwiegende Literatur: Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB XII, 3. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 27.04.2021), Rn. 81; Dollinger in: Siefert, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 32; Hohm in: GK-AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 21 ff..; Korff in: BeckOK SozR, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 5; Wahrendorf, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 13).

  • LSG Hessen, 09.10.2019 - L 4 SO 160/19

    1. Werden zeitlich nach Erlass einer Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Erst wenn dies erfolglos bleibt, ist ggf. im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz zu klären, ob die Verwirklichung eines neuen Freizügigkeitstatbestandes nach dem Erlass der Verlustfeststellung auch die Tatbestandswirkung dieser Feststellung begrenzen kann (vgl. hierzu ausf LSG Hessen, Beschluss vom 9. Oktober 2019, L 4 SO 160/19 B ER, juris).

    Soweit die Gegenauffassung von einer umfassenden aufschiebenden Wirkung in dem Sinne ausgeht, dass bei Widerspruch und Klage die Verlustfeststellung in jeder Hinsicht in ihrer Wirksamkeit gehemmt werde und während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die Verlustfeststellung Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu gewähren seien (so: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2019, L 8 SO 109/19 B ER, juris Rn. 9, LSG Hessen, Beschluss vom 9. Oktober 2019, Az. L 4 SO 160/19 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2018, Az. L 21 AS 959/18 B ER, juris), folgt der Senat dem nicht.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Insbesondere der materielle Anspruch kann vom Gericht aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt werden, sofern das Gericht nicht wegen zu erwartender schwerer oder unzumutbarer Nachteile im Hinblick auf Grundrechte der Betroffenen, vor die sich die Gerichte schützend und fördernd stellen müssen, entweder zu einer vollintensivierten Prüfung oder zu einer Folgenabwägung gehalten ist, in die die grundrechtlichen Belange umfassend einzustellen sind (dazu und zu den Anforderungen insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 1 BvR 3101/06; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927).
  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Des Weiteren sind erfasst Personen in Abschiebungsvorbereitungs- und in Abschiebungssicherungshaft, Personen in Ausreisegewahrsam und sonst illegal im Bundesgebiet lebenden Ausländer (ausführlich SG Darmstadt, Beschluss vom 14. Januar 2020, S 17 SO 191/19 ER, juris Rn. 412 - 452).
  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Insbesondere der materielle Anspruch kann vom Gericht aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt werden, sofern das Gericht nicht wegen zu erwartender schwerer oder unzumutbarer Nachteile im Hinblick auf Grundrechte der Betroffenen, vor die sich die Gerichte schützend und fördernd stellen müssen, entweder zu einer vollintensivierten Prüfung oder zu einer Folgenabwägung gehalten ist, in die die grundrechtlichen Belange umfassend einzustellen sind (dazu und zu den Anforderungen insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 1 BvR 3101/06; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Trotz dieses grundsätzlichen Leistungsausschlusses für Leistungen nach dem SGB II und XII sind existenzsichernde Sozialhilfeleistungen für besondere Härtefälle nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII jedoch dann möglich, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles zum einen den Verweis auf eine Ausreisemöglichkeit nicht zulassen und zum anderen das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist (für einen nicht reisefähigen Hilfebedürftigen etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019, L 20 AY 15/19 B ER, juris Rn. 47, oder eine hochschwangere Hilfebedürftige LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2019, L 31 AS 1627/19 B ER, juris Rn. 19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2017 - L 8 SO 262/17

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Widerspruch und Klage gegen eine Feststellung der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben somit nach der VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. November 2017, L 8 SO 262/17 B ER, juris Rn. 28, unter Verweis auf Kurzidem in BeckOK-Ausländerrecht, Stand 1. August 2017, § 7 FreizügG/EU Rn. 4; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 7 FreizügG/EU Rn. 16).
  • VGH Bayern, 14.05.2020 - 12 CE 20.985

    Keine Verpflichtung zur Prüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen im

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21
    Deshalb dürfte vieles dafür sprechen, dass die Existenzsicherung für EU-Bürger abschließend im SGB II und XII geregelt ist und das AsylbLG EU-Bürger ausschließt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019, L 20 AY 15/19 B ER, juris Rn. 29 ff.; VG Darmstadt, Beschluss vom 26. Januar 2004, AN 4 K 03.01940, juris Rn. 33-37; Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 14. Mai 2020, 12 CE 20.985, juris Rn. 2; ebenso die überwiegende Literatur: Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB XII, 3. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 27.04.2021), Rn. 81; Dollinger in: Siefert, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 32; Hohm in: GK-AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 21 ff..; Korff in: BeckOK SozR, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 5; Wahrendorf, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 13).
  • VG Ansbach, 26.01.2004 - AN 4 K 03.01940

    D (A), Italiener, Unionsbürger, Asylbewerberleistungsgesetz, BSHG, Sozialhilfe,

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BSG, 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigung - Leistungsausschluss

  • BSG, 20.01.2016 - B 14 AS 15/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2017 - L 15 AS 62/17

    Angelegenheiten nach dem SGB II

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2019 - L 8 SO 109/19

    Vorläufig zu erbringende Leistungen nach dem SGB II während eines Klageverfahrens

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2016 - L 11 AS 567/16

    Anspruch auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche; Anspruch auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2018 - L 21 AS 959/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2018 - L 19 AS 133/18

    Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • SG Hamburg, 19.03.2021 - S 62 AS 732/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch eines EU-Ausländers;

  • LSG Schleswig-Holstein, 30.08.2021 - L 6 AS 10003/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Zwar geht das Sozialgericht zutreffend davon aus, dass der Bescheid der Ausländerbehörde vom 27. April 2021 eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich sperrt (Beschluss des Senats vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER - juris).

    Wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 8. Juli 2021 L 6 AS 92/21 B ER (juris) angedeutet hat, können Umstände, die eine materielle europarechtliche Freizügigkeitsberechtigung verwirklichen und die zeitlich nach Erlass der Verlustfeststellung eintreten, trotz der Rechtswirkungen einer Verlustfeststellung zu berücksichtigen sein.

    Die Tatbestandswirkung einer Verlustfeststellung (siehe hierzu Beschluss des Senats vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER - juris) ist insoweit begrenzt.

    Auch allgemeine Leistungen nach § 23 Abs. SGB XII sowie Leistungen nach dem AsylbLG sind ausgeschlossen (siehe Beschluss des Senats vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER - juris).

  • SG Gelsenkirchen, 27.10.2022 - S 41 AS 1730/22
    Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) eines Unionsbürgers festgestellt, entfällt der Leistungsanspruch nach dem SGB II. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Verlustfeststellung Widerspruch bzw. verwaltungsgerichtliche Klage erhoben wurde, da die aufschiebende Wirkung nur die sofortige Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 S 1 FreizügG/EU suspendiert, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wieder aufleben lässt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 23, zitiert nach juris).

    Sofern aufgrund der Suspensivwirkung keine Ausreisepflicht besteht, sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i.V.m. § 3 AsylbLG jedenfalls nicht erfüllt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, juris).

    Widerspruch und Klage gegen eine Feststellung der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufschiebende Wirkung (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2017, L 8 SO 262/17 B ER -, Rn. 28, zitiert nach juris; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 7 FreizügG/EU Rn. 16; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 44, juris).

    Es ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, grundsätzlich Unionsbürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben, existenzsichernde Leistungen in Deutschland zu gewähren, da sie innerhalb der europäischen Union in ihren Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen im Rahmen der sozialen Mindeststandards nach der europäischen Sozialcharta (juris: EuSC) erlangen können (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 26, zitiert nach juris).

    Ein besonderer Härtefall wurde von den Antragstellern weder glaubhaft gemacht, noch ist dieser für die Kammer anderweitig ersichtlich, sodass Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausscheiden (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 27, zitiert nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2023 - L 21 AS 1427/22
    b) Die Auswirkungen einer (nicht vollziehbaren) Verlustfestellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU auf das Aufenthaltsrecht i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden; der Entfall der entsprechenden Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erscheint dem Senat nicht zwingend (so allerdings LSG Schleswig-Holstein vom 8.7.2021 - L 6 AS 92/21 B ER, Rn. 21 ff., juris).

    Die Aufhebung der SGB II-Leistungsbewilligung wäre rechtmäßig, wenn mit der aufenthaltsrechtlichen Verlustfeststellung eine Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung für die sozialrechtliche Beurteilung des Aufenthaltsrechts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II verbunden wäre (LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.3.2020 - L 19 AS 2035/19 B ER, Rn. 58, juris; LSG Schleswig-Holstein vom 8.7.2021 - L 6 AS 92/21 B ER, Rn. 23, juris; für eine Tatbestandswirkung nur bis zum Zeitpunkt der Verlustfestfeststellung LSG Schleswig-Holstein vom 30.8.2021 - L 6 AS 10003/21 B ER, Rn. 37, juris; eine Tatbestandswirkung ablehnend LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.3.2021 - L 20 SO 419/20 B ER, Rn. 36, juris; LSG Hessen vom 13.6.2022 - L 6 AS 196/22 B ER, Rn. 63, juris; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.5.2019 - L 8 SO 109/19 B ER, Rn. 9, juris), die Entscheidung daher von allen Staatsorganen zu beachten und als gegebener "Tatbestand" ihren Entscheidungen zugrunde zu legen wäre (dazu etwa Ramsauer, in: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 2022, § 43 Rn. 41; Blüggel.

    Der Senat hält es in einer derartigen konkreten Konstellation für bedenklich, die Grundsicherungsleistungen zu verwehren und ausländische Antragsteller darauf zu verweisen, sie könnten innerhalb der europäischen Union in ihren Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen im Rahmen der sozialen Mindeststandards nach der europäischen Sozialcharta erlangen (so die Argumentation durch LSG Schleswig-Holstein vom 8.7.2021 - L 6 AS 92/21 B ER, Rn. 26, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2021 - L 12 AS 1004/20

    Anspruch spanischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

    Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen (vgl. zum Maßstab BVerfG Beschluss vom 18.06.2008, 2 BvL 6/07, juris Rn. 44; BVerfG Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, juris Rn. 60), dass der festzustellende vollständige Leistungsausschluss von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gegen das Grundgesetz (GG), namentlich das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. insb. BVerfG Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, juris Rn. 62 ff.; jüngst: BVerfG Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16, juris Rn. 117, 120, 124) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (so bereits Senatsbeschluss vom 21.06.2017, L 12 AS 807/17 B ER, juris Rn. 30f.; ebenso: LSG NRW Beschluss vom 16.03.2017, L 19 AS 190/17 B ER, juris Rn. 43ff.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 07.11.2019, L 7 SO 934/19, juris Rn. 50; Bayerisches LSG Beschluss vom 24.04.2017, L 8 SO 77/17 B ER, juris Rn. 36; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 08.07.2021, L 6 AS 92/21 B ER, juris Rn. 26; noch zur Rechtslage vor dem 29.12.2016: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 6-3000 - 025/16 vom 09.03.2016 mit Darstellung des Meinungsstandes; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 17.03.2016, L 9 AS 1580/15 B ER, juris Rn. 79; a. A. SG Darmstadt Beschluss vom 14.01.2020, S 17 SO 191/19 ER, juris Rn. 598ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - L 19 AS 1775/22

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats haben Unionsbürger keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 SGB I mehr, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt, die Abschiebung angedroht und den Sofortvollzug angeordnet hat (Beschlüsse des Senats vom 11.03.2015 - L 19 AS 141/15 B ER; vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER; vom 14.11.2018 - L 19 AS 1434/18 B ER; vom 16.03.2020 - L 19 AS 2035/19 B ER; siehe auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 29 AS 320/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen

    Soweit das SG zur Untermauerung seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER - verweist, folgt dem der hier erkennende Senat nicht.

    Das Schleswig-Holsteinische LSG führt im genannten Beschluss aus, dass bereits die behördliche Verlustfeststellung zur Ausreisepflicht des Ausländers nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) führe und ihre Bestands- oder Rechtskraft dafür nicht erforderlich sei (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, zitiert nach juris Rn. 23; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2018 - L 19 AS 133/18 B ER -, zitiert nach juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 19 AS 2035/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 49), weil anders als nach § 7 FreizügG/EU in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung, in der noch die Unanfechtbarkeit für die Ausreisepflicht gefordert worden sei, durch die Streichung dieses Begriffs die Wirksamkeit der Feststellungsentscheidung nach § 7 FreizügG/EU im europarechtlich zulässigen Rahmen habe vorverlagert werden und nicht mehr die Unanfechtbarkeit habe erfordern sollen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 24; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 19 AS 2035/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 49).

  • LSG Sachsen, 28.03.2022 - L 6 AS 86/22
    Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte und Sozialgerichte ist insoweit uneinheitlich (vgl. statt vieler LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 - L 15 SO 181/18; SG Darmstadt, Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht vom 14.01.2020 - S 17 SO 191/19 ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER, RdNr. 26).
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